Ratgeber · Recht & Typografie
Römische Zahlen im Recht: GGO Anlage 6, BGB § 126, BeurkG § 13a und DIN 5008
Wer mit deutschen Gesetzestexten, Notar-Urkunden und förmlichen Geschäftsdokumenten arbeitet, begegnet römischen Zahlen an mehreren juristisch geregelten Stellen. Die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) regelt in Anlage 6 die Paragraphengliederung. Das BGB schreibt in § 126 die Datierungspraxis vor. DIN 5008:2020 empfiehlt die typografische Behandlung in Geschäftsbriefen. Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten Regelungen und zeigt, wie römische Zahlen rechtssicher eingesetzt werden.
Im deutschen Recht und in der Verwaltungspraxis treten römische Zahlen an einer Reihe spezifischer Stellen auf. Sie sind nicht der Standard, aber an manchen Stellen verbindlich oder zumindest etabliert. Dieser Ratgeber zeigt die wichtigsten Regelungen aus GGO, BGB, BeurkG und DIN 5008 und erklärt, wann römische Zahlen rechtssicher eingesetzt werden können und wann sie besser vermieden werden.
Die Gliederungslogik der GGO Anlage 6
Die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist das zentrale Regelwerk für die Erstellung von Verwaltungstexten, Gesetzentwürfen und ministeriellen Schriftstücken. In Anlage 6 ist die Gliederungssystematik dargestellt, die für alle Bundesministerien verbindlich ist.
Die Hierarchie folgt einem mehrstufigen Schema, das je nach Tiefe der Untergliederung verschiedene Zeichen verwendet.
| Ebene | Zeichen | Beispiel |
|---|---|---|
| 1 (höchste) | Römische Großbuchstaben | I., II., III. |
| 2 | Arabische Ziffern | 1., 2., 3. |
| 3 | Kleine Buchstaben | a), b), c) |
| 4 | Arabische Ziffern in Klammern | (1), (2), (3) |
| 5 | Doppelte Kleinbuchstaben | aa), bb), cc) |
| 6 (tiefste) | Griechische Buchstaben | α), β), γ) |
Diese Hierarchie wird in Gesetzen, Verordnungen und ministeriellen Begründungen einheitlich angewendet. Du findest sie bei der Gliederung von Gesetzesentwürfen, bei der Strukturierung von Begründungen zu Gesetzesartikeln und bei der internen Gliederung umfangreicher Vorschriften.
Die römischen Großbuchstaben (I., II., III. und so weiter) markieren also die höchste Gliederungsebene. In der Praxis tauchen sie vor allem bei umfangreichen Gesetzeswerken auf, etwa beim Grundgesetz oder bei großen Reformpaketen. Im Grundgesetz selbst sind die Abschnitte mit römischen Großbuchstaben durchnumeriert: Abschnitt I (Grundrechte), Abschnitt II (Der Bund und die Länder), Abschnitt III (Bundestag), und so weiter bis Abschnitt XI (Übergangs- und Schlussbestimmungen).
§ 126 BGB und die Datierungspraxis
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in § 126 die Schriftform: “Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.”
Die Datierung der Urkunde ist nicht explizit in § 126 geregelt, gilt aber als wesentliches Element für die Wirksamkeit. Eine Urkunde ohne Datum kann je nach Inhalt rechtsunwirksam oder zumindest schwer beweisbar sein. Übliche Praxis in der deutschen Vertragspraxis sind drei Formen:
- Arabische Datierung: 17. März 2026 oder 17.03.2026 oder ISO-konform 2026-03-17
- Mischschreibung: 17. III. 2026 (Tag arabisch, Monat römisch, Jahr arabisch)
- Vollständig römische Schreibung: XVII. III. MMXXVI (für repräsentative Urkunden)
Die rein römische Schreibung ist in der modernen Verwaltungspraxis selten geworden. Sie findet sich noch auf repräsentativen Urkunden wie Heiratsurkunden in einigen Standesämtern, auf Doktor-Urkunden klassischer Universitäten und auf Eheauflösungsdokumenten der katholischen Kirche, wo sie die formelle Würde des Dokuments unterstreichen soll.
Hinweis: Wer eine Urkunde mit rein römischer Datierung erstellt, sollte zur rechtssicheren Eindeutigkeit zusätzlich eine arabische Datierung mit angeben oder zumindest sicherstellen, dass die römische Schreibweise standardkonform ist. Bei einer fehlerhaften Subtraktion (etwa IL statt XLIX) kann später Auslegungsstreit entstehen. Für notarielle Urkunden nach BeurkG § 13a ist die arabische Datierung Standard, alles andere wäre ungewöhnlich.
§ 13a BeurkG und die elektronische Beurkundung
Das Beurkundungsgesetz (BeurkG) regelt in § 13a die elektronische Beurkundung und die Unterschriftspraxis bei Notaren. Die Datierung muss eindeutig im Beurkundungstext stehen, üblicherweise in der Eingangsformel des Notars.
Eine typische Eingangsformel lautet: “Verhandelt zu Hamburg am 17. März 2026. Vor dem unterzeichneten Notar Dr. Max Mustermann mit Amtssitz in Hamburg erschienen heute…”
In dieser Formel ist das Datum in arabischer Schreibung Standard. Eine römische Schreibweise wäre prinzipiell möglich, ist aber in der notariellen Praxis unüblich. Notare nutzen seit der Verbreitung der elektronischen Verwaltung (eGovG, OZG) zunehmend automatisierte Vorlagen, in denen das Datum maschinell eingesetzt wird, und arabische Ziffern sind hier die einzige praktikable Form.
Eine seltene Ausnahme bildet die Eheschließungsurkunde, die in einigen Standesämtern bis heute mit einer Mischschreibung (Tag arabisch, Monat oder Jahr römisch) ausgestellt wird, um die festliche Würde des Anlasses zu betonen. Auch hier ist die rein arabische Form aber zulässig und rechtlich gleichwertig.
DIN 5008:2020 und die typografische Empfehlung
DIN 5008 ist die deutsche Standardnorm für Schreib- und Gestaltungsregeln in Geschäftsbriefen und elektronischen Dokumenten. In der aktuellen Fassung 5008:2020 empfiehlt sie für das Datum eindeutig die arabische Schreibung in zwei zulässigen Formaten:
- Format TT.MM.JJJJ (etwa 17.03.2026), die in Deutschland gewohnte Form
- Format JJJJ-MM-TT (etwa 2026-03-17), die ISO-8601-konforme Form
Beide Formen sind gleichwertig zulässig, je nach Kontext und Empfänger. In der Privatkorrespondenz und in nationalen Geschäftsbriefen dominiert die TT.MM.JJJJ-Form. In internationalen Geschäftsbriefen, in der IT-Dokumentation und in archivierten Dokumenten ist die ISO-Form Standard, weil sie chronologisch sortierbar ist und keine kulturellen Mehrdeutigkeiten erzeugt (im US-amerikanischen Format wäre 03/17/2026 der März 17, im britischen 17/03/2026 ebenfalls der 17. März, im chinesischen 2026-03-17 der gleiche Tag).
Römische Zahlen werden in DIN 5008 nicht aktiv empfohlen, sind aber auch nicht ausgeschlossen. Für Kapitelnummern in Anschreiben, Geschäftsberichten oder gegliederten Dokumenten lässt DIN 5008 sowohl arabische als auch römische Ziffern zu. Wer eine Festschrift, einen Jahresbericht oder eine repräsentative Werbebroschüre gestaltet, kann römische Großbuchstaben für Kapitel oder Abschnitte einsetzen.
Praktische Beispiele aus der Verwaltungspraxis
Eine typische Eingangsformel einer Notar-Urkunde nach BeurkG § 13a:
“Verhandelt zu Pinneberg am 17. März 2026. Vor dem unterzeichneten Notar Dr. Hans Schmidt mit Amtssitz in Pinneberg erschienen heute Herr Max Mustermann, geboren am 5. Mai 1980, wohnhaft Feldstraße 97, 25421 Pinneberg, und Frau Anna Musterfrau, geboren am 12. August 1985, wohnhaft Hauptstraße 23, 25421 Pinneberg.”
Hier ist alles in arabischen Ziffern. Eine römische Datierung wäre unüblich und würde die maschinelle Verarbeitung durch das digitale Notar-Register erschweren.
Eine typische Doktor-Urkunde einer klassischen Universität:
“Die Philosophische Fakultät der Universität Göttingen, deren Decanus zur Zeit ist Prof. Dr. Max Müller, verleiht Herrn Lukas Schmidt, geboren am V. März MCMXC zu Hamburg, nach Vorlage einer wissenschaftlichen Abhandlung und nach mündlicher Prüfung die Würde eines Doctor philosophiae mit der Beurteilung magna cum laude. Gegeben zu Göttingen am XVII. März MMXXVI.”
Hier ist die römische Schreibung Standard, weil die Urkunde repräsentativ-zeremoniellen Charakter hat. Das Geburtsdatum ist römisch, das Datum der Verleihung ebenfalls.
Eine typische Gliederung in einer Verwaltungsverordnung nach GGO Anlage 6:
I. Allgemeine Vorschriften
1. Anwendungsbereich
a) Persönlicher Geltungsbereich
b) Sachlicher Geltungsbereich
2. Begriffsbestimmungen
II. Besondere Vorschriften
1. Antragsverfahren
2. Genehmigungsverfahren
III. Schlussbestimmungen
Hier markieren die römischen Großbuchstaben die höchste Gliederungsebene, gefolgt von arabischen Ziffern und kleinen Buchstaben. Diese Hierarchie ist in allen Bundesministerien verbindlich.
Empfehlung für die rechtssichere Praxis
Vier Faustsätze tragen die rechtssichere Verwendung römischer Zahlen in juristischen und administrativen Kontexten.
Erstens: Bei Datierungen in Geschäftsbriefen, Verträgen und Notar-Urkunden bleibst du bei der arabischen Schreibung nach DIN 5008. Sie ist rechtlich eindeutig, maschinell verarbeitbar und in der modernen Verwaltungspraxis Standard.
Zweitens: Bei repräsentativen Urkunden (Doktor-Urkunden, Heiratsurkunden in Standesämtern mit historischer Tradition, Festschriften) ist die römische Schreibung zulässig und teilweise erwartet. Sie sollte aber standardkonform sein, also mit den sechs zulässigen Subtraktionspaaren (IV, IX, XL, XC, CD, CM) und ohne Fehlversuche wie IL oder IC.
Drittens: Bei Gesetzes- und Verordnungstexten folgst du der GGO Anlage 6 mit ihrer mehrstufigen Hierarchie aus römischen Großbuchstaben, arabischen Ziffern und Buchstaben. Die römischen Ziffern markieren die höchste Gliederungsebene.
Viertens: Bei Paragraphennummern bleibst du bei arabischen Ziffern. Das ist seit dem Inkrafttreten des BGB 1900 deutsche Standardpraxis und gilt für alle Bundesgesetze.
Quellen für die Vertiefung
- GGO Anlage 6 mit der vollständigen Gliederungssystematik der Bundesministerien
- BGB § 126 zur Schriftform und zur Datierung von Urkunden
- BeurkG § 13a zur elektronischen Beurkundung und zur notariellen Datierungspraxis
- DIN 5008:2020 zu den Schreib- und Gestaltungsregeln für Textverarbeitung
- Wikipedia-Artikel Römische Zahlschrift mit Abschnitt zur juristischen Verwendung
Praktisch gedacht
Römische Zahlen haben im deutschen Recht und in der Verwaltungspraxis eine eng umrissene Rolle. Vier Anwendungsfelder sind klar abgegrenzt. Erstens: Die GGO Anlage 6 nutzt römische Großbuchstaben für die höchste Gliederungsebene in Gesetzen und Verordnungen. Zweitens: BGB § 126 verlangt die Datierung von Urkunden, lässt aber die Schreibung offen, in der Praxis dominieren arabische Ziffern. Drittens: BeurkG § 13a nutzt in der notariellen Praxis arabische Ziffern für die Eingangsformel. Viertens: DIN 5008:2020 empfiehlt für Geschäftsbriefe die arabische Schreibung im Format TT.MM.JJJJ oder ISO. Für repräsentative Urkunden (Doktor-Urkunden, Festschriften, Jahresberichte) sind römische Zahlen zulässig und teilweise traditionell erwartet. Wer rechtssicher arbeiten will, nutzt arabische Ziffern als Standard und greift zur römischen Form nur dort, wo die zeremonielle Würde des Dokuments dies rechtfertigt. Der Rechner auf dieser Seite hilft bei der Umrechnung in beide Richtungen.
FAQ
Häufige Fragen
Welche Rolle spielen römische Zahlen in der GGO Anlage 6?
Die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) regelt in Anlage 6 die Gliederung von Verwaltungstexten, Gesetzentwürfen und administrativen Schriftstücken. Die Standardgliederung folgt einer Hierarchie aus arabischen Ziffern (1, 2, 3 für Hauptebenen), Buchstaben (a, b, c für Unterebenen) und römischen Ziffern in Großbuchstaben (I, II, III für Kapitel- oder Teilebenen). In Gesetzestexten taucht die römische Großbuchstaben-Ziffer typischerweise als Kapitelmarkierung auf, etwa bei den Artikeln des Grundgesetzes. GG Art. I bis XIX bilden die Grundrechte als Block. Innerhalb eines Paragraphen werden Untergliederungen in der Regel mit arabischen Ziffern in Klammern (Absatz 1) und kleinen Buchstaben (lit. a, lit. b) markiert, nicht mit römischen. Die Anlage 6 ist online beim BMI verfügbar.
Was schreibt § 126 BGB zur Datierungspraxis vor?
§ 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelt die Schriftform und verlangt, dass eine Urkunde von der Person eigenhändig unterschrieben wird. Die Datierung selbst ist nicht explizit geregelt, gilt aber als wesentliches Element für die Wirksamkeit der Urkunde. Übliche Praxis sind das Tagesdatum in der Form 17. März 2026 oder als arabische Tagesziffer mit römischer Monats- und Jahresangabe in formelleren Kontexten. Bei Notar-Beurkundungen nach § 13a Beurkundungsgesetz (BeurkG) muss die Datierung in der Urkunde selbst eindeutig angegeben sein, üblicherweise im Eingangsformel. Eine römische Jahresangabe ist nicht zwingend, aber in repräsentativen Urkunden (Heiratsurkunde, Doktorurkunde, Eheauflösungsurkunde) bis heute verbreitet. Die rein arabische Datierung ist rechtlich gleichwertig und in der modernen Verwaltungspraxis Standard.
Wie behandelt DIN 5008 römische Zahlen in Geschäftsbriefen?
DIN 5008 ist die deutsche Standardnorm für Geschäftsbriefe und elektronische Dokumente. In der Fassung 5008:2020 empfiehlt sie für das Datum die arabische Schreibung im Format TT.MM.JJJJ (etwa 17.03.2026) oder die ISO-konforme Form 2026-03-17. Römische Zahlen werden in DIN 5008 nicht aktiv empfohlen, sind aber nicht ausgeschlossen. Für Kapitelnummern in Anschreiben oder gegliederten Geschäftsdokumenten lässt DIN 5008 sowohl arabische als auch römische Ziffern zu. Wer eine repräsentative Werbebroschüre, eine Festschrift oder einen Geschäftsbericht gestaltet, kann römische Großbuchstaben für Kapitel oder Abschnitte verwenden. Wer einen normalen Geschäftsbrief, eine Rechnung oder eine Mahnung schreibt, sollte bei arabischen Ziffern bleiben, weil die Lesbarkeit für moderne Leser höher ist.
Welche Rolle spielen römische Zahlen in Paragraphengliederungen?
Im deutschen Recht werden Paragraphen durch arabische Ziffern markiert (§ 1, § 2, § 3 und so weiter). Die Untergliederungen folgen einer mehrstufigen Hierarchie. Erste Ebene: Absätze in arabischen Ziffern in Klammern, etwa (1), (2), (3). Zweite Ebene: Sätze in arabischen Ziffern ohne Klammern, getrennt durch Punkte. Dritte Ebene: Nummerierung in arabischen Ziffern mit Punkt, etwa 1., 2., 3. Vierte Ebene: kleine Buchstaben in Klammern, etwa lit. a, lit. b. Römische Ziffern in Großbuchstaben tauchen erst bei sehr hohen Gliederungsebenen auf, oft bei Teilen oder Kapiteln eines Gesetzes (Teil I, Teil II, Teil III) oder bei den Artikeln des Grundgesetzes (GG Art. I bis XIX). Die Anlage 6 zur GGO zeigt die vollständige Hierarchie. Auf Paragraphenebene selbst sind römische Zahlen unüblich.
Welche Praxis gilt bei Notar-Beglaubigungen nach BeurkG § 13a?
§ 13a Beurkundungsgesetz (BeurkG) regelt die elektronische Beurkundung und die Unterschriftspraxis. Die Datierung muss eindeutig im Beurkundungstext stehen, üblicherweise in der Eingangsformel. In der notariellen Praxis ist die arabische Datumsangabe (17. März 2026) Standard, weil sie maschinell verarbeitbar und unmissverständlich ist. Eine römische Datierung (XVII. III. MMXXVI) ist nicht ausgeschlossen, aber unüblich. Bei besonders repräsentativen Urkunden (Eheschließungsurkunde im Standesamt, Doktorurkunde, Eheauflösungsdokumente) wird gelegentlich eine Mischschreibung verwendet, etwa die Jahreszahl in römischen Ziffern bei sonst arabischer Datierung. Wichtig ist, dass die Datierung eindeutig identifizierbar ist und auf einen konkreten Tag zurückgeführt werden kann. Eine reine römische Schreibung ohne moderne Übersetzung kann bei späterer Verwaltungsprüfung zu Auslegungsfragen führen und ist in der Praxis selten.
Quellen